SMPA

Wichtiger Teilerfolg für die Veranstaltungsbranche betreffend Schutzschirm

Schutzschirm für Corona-bedingte Absagen und Verschiebungen

Bern, 19. März 2021 – Das Parlament hat die schwierige Lage der Veranstaltungsbranche zu Teilen erkannt: Mit dem neu im Covid-19-Gesetz verankerten Artikel 11a kann sich der Bund an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung beteiligen. Voraussetzung dafür ist allerdings unter anderem, dass eine kantonale Bewilligung vorliegt und der Anlass im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben wurde. Wichtige Kernanliegen für einen pragmatischen praxistauglichen Schutzschirm für Schweizer Veranstaltungen fanden keine Aufnahme im Gesetzesartikel 11a «Massnahmen betreffend Publikumsanlässe».

Die Veranstaltungsbranche wird von der Corona-Pandemie mit voller Härte getroffen. Vor diesem Hintergrund hatte EXPO EVENT Swiss LiveCom Association Ende Februar zusammen mit fünfzehn weiteren Veranstaltungs- und Branchenverbänden eine Absicherung finanzieller Nachteile auf Bundesebene in Form eines Schutzschirms für die Veranstaltungsbranche nach dem Vorbild anderer europäischer Länder gefordert. In Abstimmung mit den Partnerverbänden präsentierte EXPO EVENT einen konkreten Umsetzungsvorschlag und stand in den vergangenen Wochen im engen Austausch mit Behörden sowie National- und Ständeräten.

Wichtige Perspektiven für die Branche
Dank diesem intensiven Austausch und der Unterstützung aller beteiligten Verbände stiess das für die Branche dringend notwendige Impulsprogramm bei verschiedenen politischen Vertretern –  insbesondere im Nationalrat – auf breites Interesse. Der Verband ist erfreut, dass durch den Schutzschirm Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung wie Kongresse, Messen, Konzerte, Shows oder Festivals gewisse Perspektiven erhalten, auch wenn sich im Rahmen der Einigungskonferenz die zurückhaltendere Linie des Ständerates durchgesetzt hat und die Wirkung dadurch erheblich eingeschränkt wurde. «Wir sind dankbar für den Schutzschirm, haben aber den Eindruck, dass die Idee dahinter nicht überall verstanden wurde», sagt Stefan Breitenmoser, Geschäftsführer der SMPA. Unter anderem sei problematisch, dass vorausgesetzt werde, dass die Veranstaltungen bereits über eine kantonale Bewilligung verfügen müssen. In der Realität ist es so, dass Bewilligungen schon im Normalbetrieb erst relativ kurz vor der Veranstaltung ausgestellt werden.

Eindringlicher Appell an die Kantone
Damit sichergestellt ist, dass der stark eingeschränkte Kreis der Anspruchsberechtigten im Falle einer behördlichen Absage oder Verschiebung von der finanziellen Absicherung in Form eines Schutzschirms profitiert, appelliert Christoph Kamber, Präsident EXPO EVENT, an die Kantone und fordert eine möglichst zeitnahe und unkomplizierte pragmatische Umsetzung: «Wir fordern den Ständerat auf, dass er sich nun in den Kantonen dafür einsetzt, dass der Schutzschirm nicht zum zahnlosen Papiertiger verkommt. Das Abholen der Kantone wird die Einführung des Schutzschirms verzögern und es besteht die grosse Gefahr, dass der Schutzschirm für viele Veranstaltungen zu spät kommt und ein Flickenteppich mit 26 verschiedenen kantonalen Lösungen entsteht. Es werden auch keine Veranstaltungen, die eingeschränkt durchgeführt werden können, entschädigt. Dies obwohl das die Staatskasse schlussendlich weniger kosten kann als eine Absage oder Verschiebung. Die gewählten Formulierungen lassen viel Interpretationsspielraum, welcher im Nachgang geklärt werden muss». Gleiches wird hinsichtlich der kantonalen Unterstützungsmassnahmen für regionale und lokale Veranstaltungen gefordert.

Art. 11a Massnahmen betreffend Publikumsanlässe

  1. Der Bund kann sich auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden.
  2. Ist der Eintritt kostenpflichtig, haben die Veranstalter zu belegen, dass bezahlte Eintritte bei einer Absage vollumfänglich zurückerstattet werden.
  3. Der Bund beteiligt sich maximal im gleichen Ausmass an den Kosten wie die Kantone.
  4. Berücksichtigt werden Kosten des Veranstalters, die nicht durch anderweitige Unterstützungsmassnahmen der öffentlichen Hand, durch Versicherungen oder Stornierungsvereinbarungen gedeckt werden können.
  5. Der Bund kann Kantone und Dritte für den Vollzug beiziehen. Der Beizug Dritter erfolgt im freihändigen Verfahren nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20194 über das öffentliche Beschaffungswesen. 
  6. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung, namentlich die Auskunfts- und Informationspflichten des Veranstalters sowie die vom Veranstalter zu übernehmenden Kosten. Artikel 12a gilt sinngemäss für Massnahmen im Veranstaltungsbereich. 
  7. Die Unterstützung von regionalen und lokalen Veranstaltungen ist Sache der Kantone

Kontakt für Rückfragen:
Stefan Breitenmoser, Geschäftsführer SMPA
stefan.breitenmoser@smpa.ch
079 355 05 79

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