Allianz der Veranstalterverbände

Positionspapier der Allianz der Veranstalterverbände zur schrittweisen Öffnung für Veranstaltungen

25. Mai 2021

Konsultationsvorschlag des Bundesrats vom 12. Mai 2021 (Inkraftsetzung per 31. Mai 2021)

Für Publikumsveranstaltungen soll in Innenräumen neu eine Personenobergrenze von 100 anstatt 50 Personen und draussen von 300 statt 100 Personen gelten. Neu soll die Hälfte der üblichen Kapazität genutzt werden können, statt wie bisher bloss ein Drittel.


Forderungen der Allianz der Veranstalterverbände

Die nationale Allianz der Veranstalterverbände fordert vom Bundesrat, dass Veranstaltungen ab 31. Mai 2021 mit bis zu 1000 Personen durchgeführt werden können. Die Bewilligungserteilung der geforderten (Pilot-) Veranstaltungen mit bis 1000 Personen soll durch die Kantone nur an geeignete Veranstaltungsunternehmen mit Schutzkonzept erfolgen. In eine ähnliche Richtung gehen die Beschlüsse der WAK-N sowie der SGK-N.

Die im Verordnungsentwurf definierten Auflagen und Beschränkungen für Grossveranstaltungen werden im Verhältnis zu anderen regulierten Bereichen (Shoppingcenter, Märkte, religiöse Versammlungen etc.) generell als sehr streng wahrgenommen. Keiner anderen Branche werden neben Abstandsregeln, Masken- und Sitzpflicht oder Erhebung von Kontaktdaten zusätzliche Kriterien bei Anwendung der drei G’s vorgeschrieben, obwohl sich Besucherinnen in den anderen regulierten Bereichen nicht wesentlich anders bewegen, wie es an Publikumsanlässen der Fall ist. Dieser Umstand stösst in der Branche auf kein Verständnis.


Die Allianz der Veranstalterverbände fordert mit Nachdruck, dass Veranstaltungen mit GGG-Zertifikat ab 1. Juli 2021 ohne zusätzliche Auflagen durchgeführt werden können, unabhängig davon, wie viele Personen an der Veranstaltung teilnehmen. Bei einer Beschränkung auf GGG-Personen kann das Ansteckungsrisiko an Veranstaltungen als vernachlässigbar qualifiziert werden. Die Durchführbarkeit von Veranstaltungen mit einem GGG-Zertifikat in einer klar definierten Übergangsphase und der entsprechend konsequenten Einlasskontrolle darf mit keinen weiteren Auflagen verbunden sein. Zusätzliche Auflagen sind sachfremd und stellen eine erhebliche Verschärfung der Massnahmen dar, was der Bevölkerung und der Branche keine Perspektive bieten würde.

Es ist demnach von folgenden Anforderungen abzusehen:

- Sitzplatzpflicht, Kapazitätsbeschränkung, Maskenpflicht sowie Abstandsregeln innerhalb der GGG-Zone
- Einteilung in Sektoren (300 Personen) innerhalb der GGG-Zone;
- Einschränkungen der Gastronomie oder anderer POS innerhalb der GGG-Zone.

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