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Ticketbörse Viagogo siegt vor Gericht: Wer sich in die Irre führen lasse, müsse sich an der eigenen Nase nehmen

Wie die Neue Zürcher Zeitung heute berichtet, hat das Zürcher Handelsgericht am 11. März 2020 die Klage vom SECO gegen Viagogo abgewiesen. Ob das SECO die Klage an die nächste Instanz (Bundesgericht) weiterzieht, ist noch offen.

 

Gemäss Bericht der NZZ sagt das Zürcher Handelsgericht, dass sich Ticketkäufer welche die Plattform Viagogo nutzen, an der eigenen Nase nehmen müssen. «Durchschnittsadressaten» würden von Viagogo nicht irregeführt oder getäuscht. Diesen sei bewusst, dass sie sich auf einer Wiederverkaufsplattform befänden. Sie wüssten somit, dass die Preise unter oder über dem ursprünglichen Kaufpreis lägen. Und es sei ihnen auch klar, dass es Probleme mit dem Zugang zu Veranstaltungen geben könne. Wenn einzelne unerfahrene oder unvorsichtige Käufer sich dessen erst nach dem Kauf bewusst würden, sei dies nicht relevant, so die Richter. Das Begehren des SECO, im Kopfbereich der Website auf all dies «in mindestens gleich grosser Schriftgrösse wie der übrige Text, zentral platziert sowie deutlich sichtbar und gut verständlich in Fettschrift» hinzuweisen, lehnte das Gericht deshalb ab.

 

Die SMPA ist erstaunt über die Begründung des Zürcher Handelsgerichts. Die vielen Beschwerden die Veranstalter oder Konsumentenschützer von Kunden erhalten, welche Tickets über Viagogo kauften, zeigen ein anderes Bild. Die Anzahl und der Inhalt dieser Beschwerden von Kunden zeigen, dass es nicht einzelne unerfahrene oder unvorsichtige Käufer sind, welche auf die Plattform Viagogo gelangen. Darum ist das für SMPA durchaus eine sehr relevante Gruppe, die irregeführt oder getäuscht wird. SMPA versteht nicht, warum das Begehren des SECO, im Kopfbereich der Website auf all dies «in mindestens gleich grosser Schriftgrösse wie der übrige Text, zentral platziert sowie deutlich sichtbar und gut verständlich in Fettschrift» hinzuweisen, durch das Gericht angelehnt worden ist.

 

Zum Bericht der NZZ

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