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Aufnahmekriterien

Aufnahmekriterien SMPA


Die Aufnahmekriterien enthalten die Voraussetzungen und Pflichten für eine Mitgliedschaft in der SMPA.


Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der SMPA:


-Ein Neumitglied bzw. einer oder mehrere seiner Entscheidungsträger müssen über mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre mind. 10 Konzerte und / oder 1 Festival mit einer Tageskapazität von mind. 5'000 Besuchern pro Jahr durchgeführt haben bis eine Mitgliedschaft in der SMPA in Frage kommt. Dabei müssen die branchenüblichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten worden sein.


-Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die in der Schweiz professionell Konzerte und / oder Festivals im Bereich der U-Musik veranstalten. Der Geschäfts- und Steuersitz der Veranstaltungsfirma muss in der Schweiz liegen. Dem Fragebogen für Neumitglieder ist ein aktueller Handelsregister- und Betreibungsregisterauszug beizulegen.


-Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind Besitzer oder Jahresmieter eines Veranstaltungsraumes, eines Clubs, von Radio-, TV-Station(en) oder Verlägen. Ausnahmen können gemacht werden, falls sich der Interessent hauptberuflich als Konzert- oder Festivalveranstalter im Sinne der vorstehenden Absätze betätigt.


-Eine Mitgliedschaft in der SMPA gilt nur für die gemeldete und in der Mitgliederliste aufgeführte Einzelfirma oder juristische Person. Falls ein Mitglied mehrere Unternehmen besitzt oder vertritt, muss jedes dieser Unternehmen, sobald es als Trägerschaft (Risikoträger) von Veranstaltungen auftritt, Mitglied der SMPA sein, um von den Vorteilen der Mitgliedschaft zu profitieren.


-Ein SMPA-Mitglied führt mehrheitlich Konzerte und / oder Festivals auf eigenes Risiko durch. Geldgeber (Sponsoren, öffentliche Hand, Lotteriefonds, Defizitgarantien, etc.) dürfen sich kumuliert mit höchstens 50% am finanziellen Risiko der Veranstaltungen beteiligen.


-Die Mitgliedschaft beginnt nach dem Aufnahmebeschluss, sobald der Mitgliederbeitrag einbezahlt ist.


Pflichten eines Mitglieds:


-Das Mitglied muss an mindestens einer Mitgliederversammlung (GV oder Herbstsitzung) pro Kalenderjahr teilnehmen.


-Die SMPA-Mitgliedschaft wird gegen aussen kommuniziert (Erwähnung in der Emailsignatur und auf der Website sowie nach Möglichkeit auf den Drucksachen).


-Abrechnungen gegenüber jenen Institutionen mit denen die SMPA Sonderkonditionen ausgehandelt hat (z.B. SUISA) oder die SMPA in regelmässigem Kontakt steht, werden von jedem SMPA-Mitglied korrekt und termingerecht erledigt und bezahlt. Die SMPA haftet nicht für fehlerhafte Angaben und Verzug.


Eintritt / Austritt eines Mitglieds:


-Ein Beitritt kann jederzeit erfolgen.


-Der Vorstand kann beim Kandidaten gegebenenfalls weitere Auskünfte einholen. Fallweise kann der Vorstand den aufnahmewilligen Kandidaten zu einer Selbstpräsentation einladen. Diese soll eine umfassende Beurteilung in persönlicher und professioneller Hinsicht ermöglichen.


-Die Mitgliedschaft kann per Ende jedes Vereinsjahrs unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem, an die Geschäftsstelle gerichteten Brief, aufgelöst werden.


-Bei wiederholtem Verstoss gegen Pflichten, Ehrenkodex, Zweck und Zielsetzung der SMPA sowie wenn die persönlichen und / oder fachlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind, kann ein Mitglied mittels Beschluss der Generalversammlung jederzeit und fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem derartigen Beschluss ist das betreffende Mitglied anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


-Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust von allfälligen Ansprüchen auf das Vereinsvermögen sowie von allen anderen Vorteilen einer Mitgliedschaft (z.B. SUISA-Verbandsrabatt). Das austretende / ausgeschlossene Mitglied schuldet jedoch noch sämtliche ausstehenden Mitgliederbeiträge (inklusive demjenigen für das laufende Vereinsjahr).

 

 

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