Taskforce Culture

Covid-19-Kulturverordnung: Punktuelle Verbesserungen für Kulturschaffende

Covid-19-Kulturverordnung: Punktuelle Verbesserungen für Kulturschaffende, aber einige Probleme bleiben bestehen

Die vom Bundesrat am 31. März beschlossenen Anpassungen der Covid-19-Kulturverordnung verbessern die Situation für viele Kulturschaffende klar und sind insgesamt zu begrüssen. Einzelne wichtige Anliegen wurden aber nicht aufgenommen, bleiben unbefriedigend oder gar ungelöst. Dies entspricht dem Ergebnis der Frühjahrssession, in welcher zentrale Anliegen aufgenommen wurden, aber gleichzeitig wichtige Probleme bestehen blieben.


Freischaffende endlich als Begriff in Gesetz und Verordnung erfasst
Freischaffende – Arbeitnehmende mit häufig wechselnden befristeten Arbeitsverträgen – sind im Kulturbereich an der Tagesordnung. Es ist deshalb wichtig, dass auch diese Fallgruppe anerkannt und sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung explizit erwähnt wird. Die vom Gesetzgeber gewählte Definition, wonach Freischaffende seit 2018 insgesamt mindestens vier befristete Anstellungen bei insgesamt mindestens zwei verschiedenen Arbeitgebern ausweisen müssen, ist vertretbar, auch wenn es befristete, projektbezogene Anstellungen bei nur einer Arbeitgeberin gibt, ohne dass dies einen unzulässigen Kettenarbeitsvertrag darstellt. Dass die explizite Festlegung der Jahre 2018 und 2019 als Berechnungsgrundlage bei der Ausfallentschädigung eingeführt wird, ist dabei nur folgerichtig.

Rückwirkende Ausfallentschädigung für Kulturschaffende
Die Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende wurden am 18. Dezember 2020 für finanzielle Schäden ab dem 19. Dezember 2020 wieder eingeführt. Die Änderung der Verordnung setzt eine Rückwirkung um, die das Parlament in der Frühjahrssession beschlossen hat: Die Ausfallentschädigungen können für den Schadenszeitraum ab dem 1. November 2020 beantragt werden. Kulturschaffende können somit seit März 2020 ohne Unterbruch Ausfallentschädigungen erhalten, wie dies für die Kulturunternehmen bereits der Fall war.

Erleichterungen betreffend Nothilfe via Suisseculture Sociale
Für die Nothilfe bringen die Anpassungen in der Kulturverordnung insgesamt Vereinfachungen bei der Gesuchsbehandlung mit sich, schliessen wichtige Lücken und verhindern stossende Absagen in Einzelfällen. Unter anderem gilt neu ein Einkommensfreibetrag von 1’000 Franken pro Monat. Bei der Anspruchsprüfung wird nur das frei verfügbare Vermögen angerechnet – so gehören z.B. Liegenschaften im Eigentum der Gesuchstellenden nicht dazu. Zudem wird der Vermögensfreibetrag leicht auf 60'000 Franken angehoben sowie auf 20'000 Franken pro unterstützungspflichtiges Kind. Insgesamt dürfte sich also für Personen in ohnehin sehr angespannten finanziellen Verhältnissen eine substanzielle Verbesserung des wichtigen Instruments der Nothilfe ergeben.

Kulturelle Bildung bleibt weiterhin ausgeklammert
Die von der Taskforce geforderte Ausweitung der kulturellen Unterstützungsmassnahmen auf den Bereich der kulturellen Bildung ist unverständlicherweise ausgeblieben. So fallen Betreibende z.B. privater Tanzschulen aber auch Theatergruppen, die Schulvorstellungen anbieten, bei allen Unterstützungsmassnahmen weiterhin durch die Maschen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre. Immerhin weist der Bund darauf hin, dass die Kantone die Möglichkeit haben, diese Lücke zu schliessen. Glücklicherweise haben bis heute einige wenige Kantone diese Notwendigkeit erkannt, aber natürlich wäre eine schweizweite Lösung dringend nötig. Die professionelle Ausbildung des künstlerischen Nachwuchses in der Schweiz ist ohne entsprechende Unterstützung - gleich wie die zahlreichen Betriebe und Berufstätigen in diesem Bereich - ernsthaft gefährdet.

Ungewissheit für Veranstaltende und offene Fragen betreffend Schutzschirm
Die Forderung, eine Entschädigung von 100% des effektiv anerkannten Schadens von Kulturschaffenden und Kulturunternehmen sowie die Aufhebung wettbewerbsverzerrender kantonaler Plafonierungen in der Verordnung anzupassen, die im Übrigen auch von der Städtekonferenz Kultur SKK mitgetragen wurde, fand kein Gehör. Dies ist vor allem aus Sicht der Kulturunternehmen unverständlich, weil diese unter den geltenden Regeln kaum je in der Lage sind, Veranstaltungen für die Zukunft zu planen – zu gross sind die finanziellen Unwägbarkeiten und die fehlende Planungssicherheit.
Zwar wurde mit Art. 11a ein Schutzschirm für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 in das Covid-19-Gesetz aufgenommen, der im Schadensfall ungedeckte Kosten wettmachen könnte; allerdings bleiben für den Moment viele wichtige Fragen ungeklärt. So ist beispielsweise die Begriffsdefinition einer «überkantonalen Bedeutung» noch nicht geklärt, genauso wenig wie die Problematik, dass eine erteilte kantonale Bewilligung vorliegen muss, diese aber auch im Normalbetrieb oft erst kurz vor der Veranstaltung ausgestellt wird. Bei diesem neuen Instrument bleibt also abzuwarten, inwiefern es tatsächlich Linderung bringt – für den Moment ist eine gewisse Skepsis leider angebracht und damit auch grösste unternehmerische Vorsicht bei der Planung von Kulturveranstaltungen. Es stellt sich nicht zuletzt auch die Frage, ob alle Kantone an Bord kommen und ob es zu unerwünschten unterschiedlichen Umsetzungen kommt. Schliesslich bleibt zu sehen, ob die Kantone überhaupt in der Lage sind, diese zusätzlichen Ausgaben im Rahmen ihrer angespannten Budgets mindestens zur Hälfte zu tragen, wie das vom Gesetzgeber verlangt wird.

Auslaufende Unterstützung im Kulturbereich bahnt sich an
Auch wenn dies nicht die Kulturverordnung und damit auch nicht nur den Kultursektor betrifft: Die Tatsache, dass Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende vorerst nur bis zum 30. Juni ausbezahlt wird, stellt eine gravierende Unsicherheit für die Betroffenen dar. Es ist bereits jetzt absehbar, dass auch in der zweiten Jahreshälfte alles andere als Normalität im Kulturbetrieb herrschen wird und deshalb eine Verlängerung der Bezugsberechtigung für Selbständigerwerbende (Corona-Erwerbsersatz) und auch für Angestellte (KAE Covid-19) unbedingt notwendig ist.
Schliesslich hat der Bundesrat seit der Frühjahrssession die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von derzeit 18 Monaten auf maximal 24 Monate zu verlängern. Für die Taskforce Culture ist klar, dass der Bundesrat in einer nächsten Sitzung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen muss.

Für Rückfragen:
Veranstaltende: Stefan Breitenmoser, stefan.breitenmoser@smpa.ch, +41 79 355 05 79

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